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Besondere Steuersätze

Für „außerordentliche Holznutzungen“ sieht der Gesetzgeber Steuererleichterungen vor. So bemisst sich die Einkommensteuer bei solchen Einkünften durchschnittlich nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Zu den außerordentlichen Holznutzungen gehören neben den Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind, auch solche infolge höherer Gewalt, u. a. durch Rotfäule (§ 34b Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG).

Rotfäule

Die Rotfäule ist nach einer Definition von Wikipedia „eine Form der Holzfäule, die im engeren Sinne den Weißfäulen zuzurechnen ist, da in erster Linie der Ligninanteil des Holzes zerstört wird“. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegt eine Holznutzung mit Rotfäule vor, „wenn der Baumstamm einer Fichte zu mehr als 15 Prozent seines Durchmessers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist“ (BMF-Schreiben vom 18.11.2018, IV C 7 - S 2291/18/10001).

50 % Schwelle

Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen, zählen nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG nicht zu den außerordentlichen Holznutzungen. Das BMF rechnet eine Rotfäule von nicht mehr als 50 % der insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme zu den regelmäßigen Schäden der Forstwirtschaft. Erst wenn der Rotfäuleanteil die 50 % übersteigt, kann der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge höherer Gewalt steuermindernd berücksichtigt werden. Das BMF-Schreiben kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 erstmals beginnen, angewendet werden.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: countrypixel - Fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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