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Zollkodex-Anpassungsgesetz

Das am 22.12.2014 in Kraft getretene Zollkodex-Anpassungsgesetz brachte u. a. Änderungen bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mit sich (§ 13a des Einkommensteuergesetzes EStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in zwei Schreiben (vom 22.10.2015, BStBl 2015 I S. 795 und 10.11.2015, BStBl 2015 I S. 877) alle formellen und materiellen Regelungen unter Berücksichtigung der jüngsten Gesetzesänderungen zusammengefasst. Die neuen Vorschriften und der dadurch verursachte höhere Umfang der Erhebungsdaten für die Gewinnermittlung bedingten den Entwurf neuer Formulare. Die neuen Vordrucke „Anlage 13a“ und „Anlage AV 13a“ wurden in dem BMF-Schreiben vom 22.10.2015 veröffentlicht. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Neuerungen:

Stichtagsprinzip

Für die Ermittlung der Größe der selbst bewirtschafteten Flächen wurde ein sogenanntes Stichtagsprinzip eingeführt. Die Flächen sind zwar wie bisher mittels des automatisierten Liegenschaftskatasters zu ermitteln. Es wird künftig jedoch auf die Flächenverhältnisse zum 15.5. des laufenden Wirtschaftsjahres abgestellt (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies soll den ständig wechselnden Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb eines Wirtschaftsjahres Rechnung tragen und außerdem eine Vereinfachung der Gewinnermittlung bewirken (vgl. Rdn. 3-4 BMF-Schreiben vom 10.11.2015).

Neugründungen und Betriebsübernahme

Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nicht vorliegen, jedoch am 15.5. dieses Wirtschaftsjahres erstmals erfüllt sind. Der Stichtag 15.5. geht dabei vor. Das heißt, liegen die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, aber nicht am 15.5. dieses Wirtschaftsjahres vor, kann § 13a EStG nicht angewendet werden (vgl. Rdn. 16-19 BMF-Schreiben vom 10.11.2015).

Veräußerung von Tieren und Anlagevermögen

Zu unterscheiden ist wie bisher zwischen Tieren des Umlaufvermögens und Tieren des Anlagevermögens. Bei Ersteren sind die im Wirtschaftsjahr erzeugten, bei Letzteren sind die im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tiere maßgeblich. Schließlich ist bei der Veräußerung/Entnahme von sonstigem Anlagevermögen die Freigrenze von € 15.000,00 (brutto) für das jeweilige Wirtschaftsgut zu beachten. (vgl. Rdn. 31-32, 47-50 BMF-Schreiben vom 10.11.2015).

Stand: 25. Februar 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com

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