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Wirtschaftsjahr

Das für Land- und Forstwirte maßgebliche Wirtschaftsjahr ist nach gesetzlicher Definition der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG).

Erlass Finanzverwaltung

Die obersten Finanzbehörden haben mit gleich lautenden Erlassen vom 4.1.2016 die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2015 festgelegt. Für die nach dem Wirtschaftsjahr zu ermittelnden Gewinne der Land- und Forstwirte „endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt.“ Das heißt, dass Land- und Forstwirte ihre Steuererklärung für das am 30. Juni endende Wirtschaftsjahr 2015/2016 spätestens bis 30.11.2016 abzugeben haben.

Steuererklärung durch Steuerberater

Für steuerlich vertretene Land- und Forstwirte, die ihre Steuererklärung durch nach dem Steuerberatungsgesetz befugte Personen, Gesellschaften, Verbände usw. erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.5.2017. In begründeten Fällen kann die Abgabefrist bis zum 31.7.2017 verlängert werden. Hierzu muss der betreffende steuerliche Vertreter jedoch einen Einzelantrag stellen. Künftig soll diese lange Abgabefrist allgemein gelten. Mit dem geplanten Steuermodernisierungsgesetz soll die Abgabefrist von durch Steuerberater und andere befugte Personen erstellte Steuererklärungen für Landwirte auf den 31. Juli des jeweils übernächsten Wirtschaftsjahres festgesetzt werden (§ 149 Abs. 3 Abgabenordnung-AO-E).

Stand: 25. Februar 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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