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Keine Minderung von Anschaffungskosten

Der Fall

In dem Fall ging es um die Frage, ob die Anschaffungskosten des stehenden Holzes eines Betriebs der Forstwirtschaft, nach einem Holzeinschlag zu mindern sind. Ein Forstwirt kaufte einen Wald in Thüringen nach der Wiedervereinigung. Notwendige Durchforstungsmaßnahmen waren lange unterblieben. Daher mussten umfangreiche Rückewege freigeschlagen und befahrbare Wege und Holzlagerplätze angelegt werden. Der Forstwirt wollte von dem, aus dem Verkauf des eingeschlagenen Holzes erzielten Erlös einen Teil der Anschaffungskosten für den Baumbestand abziehen. Er wollte eine Buchwertminderung für den Wald erreichen.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision als begründet, verwies den Fall aber wieder zurück an das Finanzgericht Thüringen. Begründung: Das Finanzgericht ist in der Urteilsfindung von abweichenden Grundsätzen ausgegangen (Urteil vom 18.02.15, IV R 35/11).

Grundsätze

Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Waldbestand hat der BFH folgende fünf Grundsätze aufgestellt:

  1. Der Einschlag einzelner Bäume führt nicht zum Untergang des betreffenden eingeschlagenen Wirtschaftsguts. Der Einschlag einzelner Bäume führt insoweit auch nicht zur Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des stehenden Holzes.
  2. Bloße Durchforstungsmaßnahmen, darunter versteht der BFH den Einschlag nicht hiebsreifer Bäume, führen nicht zu einer Minderung des Buchwerts des stehenden Holzes. Es kommt weder zu einem Bestandsabgang noch zu einer Wertminderung des fortbestehenden Bestands.
  3. Als Durchforstungsmaßnahme ist auch die Anlage von (unbefestigten) Rückewegen anzusehen. Auch in diesen Fällen kommt es zu keiner Minderung des Buchwerts für das stehende Holz.
  4. Einschläge zur Anlegung von befestigten Wirtschaftswegen oder Lagerplätzen führen hingegen immer zur Abspaltung des auf das eingeschlagene Holz entfallenden Teils des Buchwerts. Denn mit dem Beginn der Befestigung eines von Lkw befahrbaren Wegs oder Platzes entsteht ein eigenständiges Wirtschaftsgut.
  5. Bei einem Kahlschlag findet eine Abspaltung des Buchwerts von dem Bestand an stehendem Holz statt. Bei Verkauf des eingeschlagenen Holzes wechselt dieses vom Anlage- in das Umlaufvermögen. Dabei hält der BFH in Fällen einer möglichen Buchwertabspaltung eine solche nur bis zur Höhe des Teilwerts des jeweiligen Bestands für zulässig.

Stand: 28. August 2015

Bild: countrypixel - Fotolia.com

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