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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Ein Arbeitnehmer gilt als „entsandt“, wenn er von seinem Arbeitgeber in einen anderen Staat geschickt wird, um dort für einen begrenzten Zeitraum tätig zu werden. Zur rechtlichen Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer hat die EU-Kommission eine sogenannte Entsenderichtlinie erlassen, die in Deutschland durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) umgesetzt wurde. Umstritten war bisher, ob Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus Aufzeichnungen nach dem AEntG führen müssen.

Urteil OLG Hamm

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss (vom 18.10.2016, 3 RBs 277/16) die Ansicht vertreten, dass die Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG nicht für Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus verbindlich sind. Damit würden für diese Betriebe Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Mitarbeiter nach § 19 AEntG entfallen.

Urteil FG Hamburg

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entgegen der Auffassung des OLG Hamm in einem Urteil (vom 10.5.2017, 4 K 73/15) die Auffassung vertreten, dass im Anwendungsbereich von Tarifverträgen, die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemein anwendbar erklärt worden sind, die Aufzeichnungspflichten uneingeschränkt gelten. Für Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe wurde auf der Grundlage des AEntG der Mitte 2014 vereinbarte Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemein verbindlich erklärt. Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

Stand: 30. August 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

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