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Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich absetzbar

Der Fall

Ein Diplom-Forstwirt, der einen Forstbezirk leitete, richtete auf Veranlassung der Forstbehörde in seinem Privatwohnhaus ein Dienstzimmer ein. In dem Dienstzimmer wurden regelmäßige Sprechzeiten abgehalten. Die Forstbehörde stellte die technische Büroausstattung zur Verfügung. Ferner musste das Zimmer im Krankheitsfall für einen Vertreter des Forstleiters zur Verfügung stehen. Das Forstamt erstattete monatlich eine geringe steuerfreie Entschädigung. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen wollte der Förster als Werbungskosten geltend machen.

Kein Arbeitszimmer

Das Finanzamt wollte nur den für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Höchstbetrag von 1.250 € anerkennen. Ein Dienstzimmer stellt aber kein Arbeitszimmer dar, wie das Finanzgericht Köln entschieden hat (Urt. v. 27.08.2014, 7 K 3561/10). Vielmehr sei ein Dienstzimmer als externes Büro des Dienstherrn zu beurteilen. Daher sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.

Mietvertrag

Auf das Vorliegen eines Mietvertrages zwischen der Forstbehörde und dem Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Entscheidend für das Finanzgericht war, dass der Förster zur Erledigung büromäßiger Arbeiten auf Veranlassung der Behörde einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung stellen musste. Das Urteil ist rechtskräftig.

Stand: 27. Mai 2015

Bild: countrypixel - fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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