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Buchwertprivileg auch beim ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb

Buchwertprivileg

Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unterliegen im Regelfall der Steuerpflicht. Der Gewinn errechnet sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich des Buchwerts zum Zeitpunkt der Veräußerung. Der Veräußerungsgewinn spiegelt sogenannte „stille Reserven“ wider. Diese errechnen sich aus der Differenz des Verkehrswertes (Veräußerungspreises) zum Buchwert. Soll der gesamte Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil auf eine andere Person übertragen werden, lässt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine ertragsteuerneutrale Übertragung zu. Der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil kann zum Buchwert übertragen werden (Buchwertprivileg). Die Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven wird dadurch vermieden (§ 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes-EStG).

Unentgeltliche Übertragung

Das Buchwertprivileg – und damit die Vermeidung einer Aufdeckung steuerpflichtiger stiller Reserven – gilt auch bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine natürliche Person. Diese Regelung kam einem Landwirt zugute, der ein Teilgrundstück aus seinem verpachteten Betrieb an seine Ehefrau uentgeltlich übertragen hat. Das Finanzamt nahm eine steuerpflichtige Veräußerung an. Die Klage des Landwirts hatte Erfolg.

Urteil Finanzgericht Münster

Das Finanzgericht wertete die unentgeltliche Übertragung verpachteter Nutzflächen als Teilbetriebsübertragung und stellte diese nach der obigen Vorschrift des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei (Urteil vom 17.02.2016, 7 K 2471/13 E). Übertragen wurden Nutzflächen von jeweils mehr als 3.000 m². Die Finanzrichter entkräfteten dabei auch das Argument der Finanzverwaltung, mit Übertragung der Flächen wäre eine Betriebsaufgabe gegeben. Die Verkleinerung eines landwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.8.2007, IV R 5/06).

Fazit

Der Bundesfinanzhof hat auch entschieden, dass früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben. Dies gilt so lange, bis die Grundstücke durch eine Nutzungsänderung zum notwendigen Privatvermögen werden. Landwirtinnen und Landwirte sind somit gut beraten, eine vom Finanzamt geforderte Versteuerung „stiller Reserven“ unter der Prämisse einer Betriebsaufgabe im Einzelfall prüfen zu lassen.

Stand: 30. Mai 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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