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Milchmarkt-Sondermaßnahmengesetz

Am 20.12.2016 wurde das „Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes“, das sogenannte Milchmarktsondermaßnahmengesetz (MilchSonMaßG) verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2016 I S. 3045). Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, Finanzmittel für die Milchbauern bereitzustellen. Ergänzend dazu wurden diverse steuerliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Unter anderem wird eine Tarifglättung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eingeführt. Mit dieser Maßnahme sollen Einkommensverluste durch Ernteausfälle infolge des globalen Klimawandels abgemildert werden. Rechnung getragen werden soll auch der allgemeinen Verschlechterung der Ertragslage für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Tarifglättung

Die Tarifglättung soll eine tariflich ausgewogene Besteuerung bewirken. Gute und schlechte Wirtschaftsjahre werden miteinander ausgeglichen. Damit wird bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eine durchschnittliche Besteuerung auf einen Zeitraum von drei Jahren erreicht. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Entstehen infolge von Gewinnschwankungen unterschiedlich hohe Einkünfte in drei Jahren, werden diese nachträglich durch eine besondere Steuerberechnung korrigiert, der sogenannten Tarifglättung. Das Finanzamt stellt hierfür eine fiktive Vergleichsrechnung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf. Ist die tarifliche Einkommensteuer aus den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2016 höher als die Einkommensteuer aus der Vergleichsrechnung, senkt das Finanzamt die tarifliche Steuer des Jahres 2016. Umgekehrt kommt es aber auch zu einer nachträglichen Erhöhung der Einkommensteuer, wenn diese nach der Vergleichsrechnung aus den Jahren 2014 bis 2016 höher ist als die tarifliche Einkommensteuer (§ 32c Einkommensteuergesetz - EStG).

Inkrafttreten

Das Gesetz gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016. Die Geltungsdauer ist auf neun Jahre befristet. Für die Tarifglättung ist kein Antrag des Landwirts/der Landwirtin erforderlich.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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