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Die Finanzverwaltung akzeptiert die spätere Abgabe der Steuererklärungen. Für nicht beratene Land- und Forstwirte gilt als generelle Abgabefrist für das abweichende Wirtschaftsjahr 2019/2020 der 31.1.2021. Für beratene Land- und Forstwirte gilt für die Abgabe der Steuererklärung für das abweichende Wirtschaftsjahr 2019/2020 eine generelle Abgabefrist bis zum Ablauf des Monats Juli 2021. Sollte aufgrund der Corona-Krise eine Abgabe zu den genannten Fristen nicht möglich sein, kann ein Fristverlängerungsantrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden (FAQ „Corona“(Steuern) des Bundesfinanzministeriums, Stand 17.4.2020).

Stand: 10. Juni 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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