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Privatvermögen oder Landwirtschaftsvermögen?

Diese Frage kann für die Landwirtin/den Landwirt oftmals von entscheidender Bedeutung sein. Denn während die Veräußerung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen nach einer Besitzdauer von mehr als 10 Jahren steuerfrei ist, unterliegt die Veräußerung von Landwirtschaftsvermögen stets der Steuerpflicht. Das heißt, solange die Landwirtin/der Landwirt Landwirtschaftsvermögen besitzt, ist die Steuerpflicht latent vorhanden.

Feststellungsklage

Der Erbe eines landwirtschaftlichen Betriebs war der Meinung, dass sein von seinen Rechtsvorgängern landwirtschaftlich genutztes Grundstück sein Privatvermögen war. Das Grundstück stammt von seiner Mutter. Diese hatte ihm das Vermögen vor mehr als 30 Jahren übertragen. Der Erbe vermietete das Grundstück und erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass es sich bei dem Grundstück weiterhin um Landwirtschaftsvermögen handelte. Das Finanzamt zog bei der Einkünfteermittlung den Freibetrag für Land- und Forstwirte ab (aktueller Freibetrag = € 900,00  § 13 Abs. 3 EStG). Dadurch musste der Erbe keine Vermietungseinkünfte versteuern. Mangels Beschwer konnte er gegen den Steuerbescheid keinen Einspruch einlegen. Er erhob jedoch Feststellungsklage. Er wollte geklärt haben, dass das Grundstück Privatvermögen ist.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hielt die Klage aber nicht für zulässig. Der Steuerpflichtige würde mit dieser Klage keine Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehren, sondern eine Feststellung zu einer Besteuerungsgrundlage bzw. eines einzelnen Tatbestandsmerkmals.

Fazit

Landwirtinnen und Landwirte können somit nur gegen den im Fall der Veräußerung zu erwartenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes ein Rechtsmittel einlegen. Setzt das Finanzamt im Fall der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks einen Veräußerungsgewinn und die hierfür zu zahlende Einkommensteuer fest, ist der Veräußerer beschwert und kann Einspruch einlegen. In diesem Verfahren kann die Landwirtin/der Landwirt dann Gründe vorbringen, weshalb das betreffende Objekt aus dem Privatvermögen heraus veräußert wurde und weshalb die 10-Jahres-Frist überschritten ist. Alternativ kann die Landwirtin/der Landwirt auch beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den Status des Grundstücks einholen. Verbindliche Auskünfte können gestellt werden (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung - AO), für diese wird allerdings eine Gebühr erhoben.

Stand: 29. November 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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