bypass_blocks_title
Inhalt
/steuernews/spezialwissen_landwirte/

Einnahmenverteilung

Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, müssen nach den geltenden Vereinnahmungs- und Verausgabungsregelungen (§ 11 Einkommensteuergesetz- EStG) alle Einnahmen, welche innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, in diesem betreffenden Kalenderjahr versteuern. Das heißt, hat der Landwirt in einem Jahr hohe Einkünfte, etwa weil darin Einkünfte für die Folgejahre enthalten sind, steigt entsprechend die Einkommensteuerprogression.

Nutzungsüberlassungen

Fließen in einem Kalenderjahr Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen zu, können diese Einnahmen auf Antrag auf die Jahre gleichmäßig verteilt werden, für die die Vorauszahlungen geleistet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG). Von diesem Wahlrecht sollte der Land- und Forstwirt regelmäßig Gebrauch machen.

Gestattungsentgelte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 4.6.2019 – (VI R 34/17) Gestattungsentgelte, die ein Landwirt für die Überlassung von Landflächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erhält, als über mehrere Jahre verteilbare Entgelte aus Nutzungsüberlassungen angesehen. Im Streitfall wurde der Gestattungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Verteilungszeitraum wurde auf 25 Jahre geschätzt.

Verteilungszeitraum

Der BFH hat als (einzige) Einschränkung festgehalten, dass der Nutzungsüberlassungs- und der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre betragen müssen. Der Verteilungszeitraum kann – wie im Streitfall – auch durch sachgerechte Schätzung bestimmt werden.

Stand: 02. Dezember 2019

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Über uns: Mit uns sind Sie gut beraten! Wir bieten Steuerberatung und Wirtschaftprüfung in Bad Oeynhausen, Minden-Lübbecke. Kontaktieren Sie unsere Experten und profitieren Sie von mehr als 50 Jahren Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Erscheinungsdatum:

Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer | Vereidigte Buchprüfer | Steuerberater

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.