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Briefkastenfirmen

Mit einem neuen „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (StUmgBG) will die Bundesregierung wieder einmal gegen Inhaber von Briefkastenfirmen vorgehen. Das Gesetz soll insbesondere Transparenz schaffen über beherrschende Geschäftsbeziehungen so genannter Drittstaaten-Gesellschaften. Die Gesetzesverschärfungen gelten indessen nicht für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR.

Aus für das steuerliche Bankgeheimnis

Die geplanten Gesetzesverschärfungen beziehen sich allerdings nicht nur auf Inhaber von Briefkastenfirmen. Nach dem Gesetzentwurf soll auch das inländische steuerliche Bankgeheimnis aufgehoben werden. § 30a der Abgabenordnung soll ersatzlos entfallen. Die Vorschrift verpflichtete die Finanzbehörden, bei der Ermittlung von Sachverhalten auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. Finanzbehörden durften von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe bisher nicht verlangen.

Automatisierter Kontenabruf

Auch der automatisierte Kontenabruf soll ausgeweitet werden. Die Finanzbehörden sollen künftig einfach ermitteln können, welche Personen hinter Konten von Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands stecken. Kreditinstitute sollen darüber hinaus die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf noch bis zu zehn Jahre vorhalten müssen. Außerdem sollen die Banken bei jeder Legitimationsprüfung die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und jedes anderen Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen.

Außenprüfungen bei Firmeninhabern

Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaaten-Gesellschaft ausüben, müssen künftig mit Außenprüfungen rechnen, auch wenn sie selbst nicht gewerblich oder selbstständig tätig sind. Zu diesem Zweck wird in der Abgabenordnung (AO) eine neue Aufbewahrungspflicht steuerlicher Unterlagen für diesen Personenkreis geschaffen (neuer § 147 a Abs. 2 AO).

Stand: 29. März 2017

Bild: Visions-AD - Fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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