Steuernews-TV Januar 2026
Eine doppelte Haushaltsführung liegt laut Finanzverwaltung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand hat und gleichzeitig am Arbeitsort wohnt. Dem Bundesfinanzhof nach liegt ein eigener Hausstand auch dann vor, wenn die Person am Ort des Lebensmittelpunktes einen Ein-Personen-Haushalt im Haus der Eltern führt. In Steuernews-TV erfahren Sie mehr über ein Urteil eines Werkstudenten, der seine Wohnung als Werbungskosten geltend machen wollte.
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Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?
Eine doppelte Haushaltsführung liegt laut Finanzverwaltung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand hat (Hauptwohnung) und gleichzeitig am Arbeitsort wohnt (Zweitwohnung). Auf die Anzahl der Übernachtungen kommt es nicht an. Dem Bundesfinanzhof nach (Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23) liegt ein eigener Hausstand auch dann vor, wenn der Betreffende am Ort des Lebensmittelpunktes einen Ein-Personen-Haushalt im Haus der Eltern führt. Dies zeigt der Fall eines Werkstudenten. Er wollte die Kosten für seine Wohnung am Studienort als Werbungskosten geltend machen. Sein Lebensmittelpunkt lag aber weiterhin im Elternhaus, wo er das gesamte erste Obergeschoss bewohnte. Doch Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Mehrkosten ab, mit der Begründung, der Steuerpflichtige habe keinen eigenen Hausstand geführt und sei in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert gewesen.
Der Bundesfinanzhof sah das anders: Er hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück. Eine Wohnung gilt als eigener Hausstand, wenn sie nach Größe und Ausstattung ein selbstständiges Wohnen ermöglicht, auch wenn sie sich im Elternhaus befindet. Eine finanzielle Beteiligung am Haushalt spielt dabei keine Rolle. (Ist nur relevant, wenn der Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt liegt).