Kurzarbeitergeld: Wie werden Lohnzuschläge richtig berücksichtigt? - November 2020
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Was ist bei der Ermittlung der Zuschläge im Rahmen der Kurzarbeit zu beachten? Sind diese Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei? Antworten darauf entdecken Sie jetzt in unserer neuen Ausgabe von Steuernews-TV.
Textabschrift des Videos (Transkription)
Kurzarbeitergeld: Wie werden Lohnzuschläge richtig berücksichtigt?
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz zwischen
- dem im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) und
- dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).
Was ist bei den Zuschlägen im Rahmen der Kurzarbeit zu beachten?
- Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld.
- Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln.
- Kann die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.
Sind Zuschläge steuerfrei und sozialversicherungsfrei?
- Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten:
25 % für Nachtarbeit
50 % für Sonntagsarbeit
125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen - Sozialversicherungsfrei sind diese Zuschläge nur, wenn der Grundlohn 25,00 Euro je Stunde nicht übersteigt. Daher kann es bei Kurzarbeitergeld trotz Steuerfreiheit zu sozialversicherungspflichtigen Bezügen kommen.