bypass_blocks_title
Inhalt
/steuernews/f%C3%BCr_alle_mandanten/

Familienförderung

Die Bundesregierung hat kürzlich den Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (2. FamEntlG) vorgelegt. Ziel der Gesetzesvorlage ist die Stärkung von Familien sowie die Abmilderung der kalten Progression.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Das Kindergeld steigt ab 1.1.2021 um € 15,00 pro Kind und Monat von € 204,00 auf € 219,00 (für das erste und zweite Kind) bzw. von € 210,00 auf € 225,00 (für das dritte Kind) bzw. von € 235,00 auf € 250,00 für das vierte und weitere Kind (§ 66 Abs. 1 EStG-E). Die Kinderfreibeträge werden in Summe ab 1.1.2021 von € 7.812,00 auf € 8.388,00 angehoben. Der Kinderfreibetrag je Elternteil beträgt demnach neu € 2.730,00, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil steigt auf € 1.464,00 (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG-E).

Kalte Progression

Unter einer „kalten Progression“ wird jener Umstand verstanden, dass es bei Einkommens- und Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, dennoch zu einer höheren Einkommensteuer kommt. Unterm Strich steigt für den Steuerzahler somit die Durchschnittssteuerbelastung, obwohl inflationsbereinigt nicht mehr an Einkommen zur Verfügung steht.

Zum teilweisen Ausgleich der kalten Progression soll der Grundfreibetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von € 9.408,00 auf € 9.696,00 und ab 2022 um weitere € 288,00 auf € 9.984,00 angehoben werden. Außerdem sollen die übrigen Eckwerte im Einkommensteuertarif für 2021 und 2022 nach rechts verschoben werden (§ 32a Abs. 1 EStG-E). Der Spitzensteuersatz beginnt 2021 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 57.919,00 (bisher € 57.052,00), die Reichensteuer beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 274.613,00 (bisher € 270.501,00).

Kirchensteuereinbehalt bei Kapitaleinkünften

Bezüglich des automatisierten Kirchenkapitalertragsteuerabzugs werden insbesondere Banken verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Anlassabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern über die Religionszugehörigkeit durchzuführen (§ 51a EStG-E).

Stand: 27. August 2020

Bild: BillionPhotos.com - stock.adobe.com

Über uns: Mit uns sind Sie gut beraten! Wir bieten Steuerberatung und Wirtschaftprüfung in Bad Oeynhausen, Minden-Lübbecke. Kontaktieren Sie unsere Experten und profitieren Sie von mehr als 50 Jahren Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Erscheinungsdatum:

Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer | Vereidigte Buchprüfer | Steuerberater

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.