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Begriff

Eine Kostenübernahme im „Erschließungsdreieck“ durch den Landwirt als Grundstückseigentümer ist in jenen Fällen gegeben, in denen die Gemeinde ein Erschließungsunternehmen beauftragt, welches vom Landwirt als Grundstückseigentümer im Rahmen einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung für seine Tätigkeiten bezahlt wird. Die Finanzverwaltung nimmt in solchen Fällen gerne einen gewerblichen Grundstückshandel an, mit dem Argument, die Landwirtin bzw. der Landwirt würden das wirtschaftliche Risiko betreffend der Erschließung des Bebauungsplangebiets tragen.

Der Fall

Zum Betrieb eines Landwirts gehörten Grundstücksflächen, die in einem von der Gemeinde neu ausgewiesenen Bebauungsplangebiet lagen. Die Erschließung des Baugebiets erfolgte durch ein privates Unternehmen, das von der Gemeinde mit der Durchführung der Erschließung beauftragt worden ist. Das Erschließungsunternehmen schloss mit dem Landwirt einen separaten Vertrag, in dem sich dieser zur Übernahme aller zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger anfallenden Erschließungskosten verpflichtete. Der Landwirt veräußerte schließlich mehrere Baugrundstücke. Im jeweiligen Kaufpreis waren alle Erschließungslasten enthalten. Die Veräußerungsgewinne setzte der Landwirt bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft an und bildete zum Großteil eine Rücklage nach § 6b EStG.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH sah in der bloßen Übernahme der Erschließungskosten im sogenannten „Erschließungsdreieck“ keine gewerbliche Tätigkeit des Landwirts (Urteil vom 14.5.2025 VI R 9/23). Unerheblich war, dass der Landwirt Erschließungskosten über dem nach gesetzlichen Vorschriften (§§ 127 ff. Baugesetzbuch BauGB) auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus getragen hat und die Kosten der Erschließungsmaßnahme auf die Erwerber der Grundstücke übergewälzt hat.

Stand: 25. November 2025

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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