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Abgabefristen

Die reguläre Frist für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen der Land- und Forstwirte endet bei Gewinnermittlung für das reguläre abweichende Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6 sieben Monate nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, also jeweils am 31.1. des Folgejahres. Für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen gilt eine reguläre Abgabefrist bis zum 31.7. des übernächsten Jahres.

Corona-Sonderregelung

Die Koalitionsfraktionen haben sich angesichts der Sonderbelastungen der Land- und Forstwirte und der landwirtschaftlichen Buchstellen mit der Corona-Pandemie auf eine Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 der Land- und Forstwirte verständigt. Nach dem „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ (BGBl 2021 S. 237) können Einkommensteuererklärungen für 2019 noch bis zum 31.12.2021 abgegeben werden. Parallel wurde der Zinslauf für die Verzinsung von Steuerforderungen für den Besteuerungszeitraum 2019 vom 1.12.2021 auf den 1.5.2022 verschoben (§ 233a Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung/AO).

Gesonderte Anordnung

Auf Anordnungen können Finanzämter jedoch unabhängig von der allgemeinen Fristenverlängerung Steuererklärungen für 2019 früher einfordern, wenn bestimmte im Gesetz genannte Gründe vorliegen (§ 149 Abs. 4 Abgabenordnung/AO).

Stand: 01. März 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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