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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 14 EStG um einen Absatz 3 ergänzt (zu Absatz 2 vgl. Beitrag auf Seite 3). Der neue Absatz 3 bestimmt, dass Grundstücke, die im Zuge der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an einzelne Mitunternehmer übertragen werden, unabhängig von der Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zur tatsächlichen Veräußerung oder Entnahme weiterhin Betriebsvermögen bleiben. Mit der Gesetzesänderung wird die bisherige Verwaltungsauffassung zur Behandlung der Realteilung einer landwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft, bei der landwirtschaftliche Grundstücke auf Mitunternehmer übertragen werden, gesetzlich festgeschrieben. Die Neuregelung widerspricht dabei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (entgegen Urteil vom 17.5.2018, VI R 66/15).

Voraussetzung

Die gesetzliche Fiktion einer Fortführung landwirtschaftlicher Grundstücke als Betriebsvermögen gilt jedoch nur dann, wenn mindestens eine übertragene Fläche weiterhin der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren dient (§ 14 Abs. 3 Satz 3 EStG). Werden keine land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Flächen übertragen, sondern z. B. ein Mietwohngrundstück, muss dieses zwangsläufig in das Privatvermögen übernommen werden und der ausscheidende Mitunternehmer muss die stillen Reserven versteuern.

Verpächterwahlrecht

Die neue Vorschrift ermöglicht den aus einem Landwirtschaftsbetrieb ausscheidenden Mitunternehmern außerdem, ihr Verpächterwahlrecht geltend zu machen bzw. die einzelnen Grundstücke erstmalig zu verpachten, ohne dass die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen. Es kommt dabei weder auf die Größe des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks noch auf die Frage, ob das Grundstück aus dem Gesamthandsvermögen oder aus einem Sonderbetriebsvermögen stammt, an. Damit eröffnet die neue Vorschrift ausscheidenden Landwirten die Möglichkeit, den Besteuerungszeitpunkt der stillen Reserven mittels Aufnahme einer Verpachtungstätigkeit entsprechend hinauszuschieben. Der neue § 14 Abs. 3 EStG ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16.12.2020 stattgefunden hat (§ 52 Abs. 22c Satz 1 EStG).

Stand: 01. März 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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