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Versteuerung stiller Reserven vermeiden

Die Veräußerung von landwirtschaftlichem Grundvermögen bzw. Betriebsvermögen löst im Regelfall eine Versteuerung stiller Reserven aus. Der Gesetzgeber räumt Landwirtinnen und Landwirten bei Veräußerung (nicht jedoch bei Entnahmen) die Möglichkeit ein, den Veräußerungserlös mit den darin enthaltenen stillen Reserven in gleichartige Wirtschaftsgüter zu reinvestieren. Die stillen Reserven sind in diesem Fall nicht unmittelbar zu versteuern.

Reinvestitionsmöglichkeiten

Im Einzelnen können Landwirtinnen und Landwirte wie folgt reinvestieren: Gewinne aus der Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden können in Grund und Boden oder Gebäude reinvestiert werden. Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsgebäuden können in andere betrieblich genutzte Gebäude reinvestiert werden. Fehlt es im Zeitpunkt der Veräußerung an einem geeigneten Reinvestitionsgut, können Landwirte eine Reinvestitionsrücklage bilden. Die maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 6b Abs. 3 i.V.m § 6c Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG. Diese Rücklage muss spätestens nach vier Jahren aufgelöst werden. Wurden keine Reinvestitionen getätigt, fallen zusätzlich Zinsen an.

Veräußerung an nahe Angehörige

Die Veräußerung von Grundstücken (z. B. Baugrundstücke) aus dem Landwirtschaftsbetrieb an nahe Angehörige zu fremdüblichen Bedingungen ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Der Landwirt kann die Rücklage nach der Veräußerung bilden und bis zu vier Jahre in der Bilanz fortführen.

Kommt es beispielsweise am Ende des vierjährigen Zeitraums zu einer Betriebsaufgabe, führt die Reinvestitionsrücklage dazu, dass der angefallene Veräußerungsgewinn im Rahmen der Betriebsaufgabe tarifbegünstigt versteuert werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat es ausdrücklich zugelassen, dass Landwirte einen Veräußerungsgewinn (einschließlich des Zinszuschlags) über die Bildung einer Rücklage in einen tarifbegünstigten oder steuerfreien Gewinn umwandeln, wenn die Rücklage im Rahmen einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung aufgelöst wird (BFH, Urt. v. 20. 3. 2025, VI R 20/23).  

Stand: 26. Mai 2026

Bild: ValentinValkov - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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