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Das Finanzamt bemisst die Höhe der jährlich zu zahlenden Grundsteuer für Landwirtschaftsgrundstücke nach dem sogenannten Grundsteuerwert. Dieser errechnet sich nach dem maßgeblichen Bodenrichtwert, multipliziert mit der Grundstücksfläche (§§ 232, 247 Bewertungsgesetz-BewG). Bei Ermittlung des maßgeblichen Bodenrichtwertes setzen die Bewertungsstellen der Finanzämter oftmals stark überhöhte Werte an. Erfahrungsgemäß weichen die Werte bei Festlegung eines Bodenrichtwerts für den Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft“ erheblich ab. Landwirtinnen und Landwirte können sich in solchen Fällen auf einen richtungsweisenden Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) berufen (v. 20.1.2026-II B 50/25).

Der Fall

Im Streitfall lag ein Landwirtschaftsgrundstück mit Baumbestand in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung € 5,50 pro Quadratmeter und für baureifes Land im Außenbereich einen Bodenrichtwert i.H.v. € 90,00 aufwies. Das Finanzamt nahm den Bodenrichtwert von € 90,00 als Berechnungsgrundlage für den Grundsteuerwert. Der Bundesfinanzhof wie auch das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf gaben dem klagenden Landwirt Recht.

Möglichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Nach Auffassung des BFH kommt es in Fällen, in denen der Gutachterausschuss einen Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand "Land- oder Forstwirtschaft" festgelegt hat, nur auf eine Nutzungsmöglichkeit für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke an. Unerheblich ist, ob das Grundstück tatsächlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Sofern in Fällen brachliegender Flächen das Finanzamt baureifes Land unterstellt, können sich Landwirtinnen und Landwirte auf diesen Beschluss berufen.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: DifferR - stock.adobe.com

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